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Franz Lorenz, Junkersweg 4,
32425 Minden
staatlich geprüfter Patentreferent, Bautechniker
patentreferent@patentreferent.eu
Tel. 0571/38637251, Fax 0571/38637252
Urteilsrecherche,
Patentgebührenüberwachung, Titelschutzanzeigen
Rechtsberatung für Rechtsanwälte im gewerblichen Rechtsschutz und im Fernabsatzrecht
Bauzeichnungen, Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Patentrecherche:
Bevor Sie ihr Patent oder Gebrauchsmuster anmelden empfiehlt sich eine
Patentrecherche über den Stand der Technik. Der Stand der Technik ist
alle Technik die bereits weltweit bekannt ist.
Damit man eine Erfindung zum Patent oder
Gebrauchsmuster anmelden kann muß diese am Tag der Anmeldung (Anmeldtag) weltweit neu sein.
Um nicht sinnlos ein entsprechendes Schutzrecht anzumelden ist es
ratsam den Stand der Technik zuvor durch einen geschulten
Patentreferenten (Qualifikation wie ein Patentingenieur) ermitteln zu
lassen.
Eine Recherche hilft somit Doppelerfindungen zu verhindern aber auch die eigenen Entwicklungen voranzutreiben.
Gewerbliche Schutzrechte nutzen. Schützen Sie Ihre Erfindungen:
Patent (Deutschland):
Schützt Erfidungen für Erzeugnisse und Verfahren
maximale Schutzdauer 20 Jahre
Die Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag (Prioritätstag) veröffentlicht.
Wird innerhalb von 7 Jahren vom DPMA geprüft.
Das Patentamt recherchiert auf Antrag des Anmelders nach der Anmeldung oder zusammen mit der Prüfung.
Sollen für das Patent Lizenzen vergeben werden ist es ratsam den
Patentantrag möglichst bald prüfen und das Patent eintragen zu lassen.
Soweit das Produkt auf das die Erfindung beruht selbst hergestellt wird
ist es nicht immer ratsam das angemeldete Patent sofort prüfen und
eintragen zu lassen.
Vorraussetzung: Die Erfindung ist neu, gewerblich Anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gebrauchsmuster: (Deutschland)
Schützt Erfindungen für Erzeugnisse.
maximale Schutzdauer 10 Jahre
Es gibt eine 6 monatige Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen.
Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung eingetragen.
Vorraussetzung: Die Erfindung ist neu (6 Monate Neuheitsschonfrist),
gewerblich Anwendbar und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
Bauzeichnungen:
Erstellung von Bauzeichnungen in 2D oder 3D.
Ausdruck der Zeichnungen in Farbe bis Din A0.
Die Zeichnungen können auch digital übermittelt werden und dann mit einem Programm selbst ausgedruckt werden.
Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren:
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann in folgenden Fällen durchgeführt werden:
Bauten bis 30m Höhe, Wohngebäude bis zu 24m Höhe
Gebäude
mit bis zu 1600 qm Grundfläche (Gewächshäuser bis 5000 qm Grundfläche,
Verkaufsstätten mit bis zu 700 qm Grundfläche, Büro- und
Verwaltungsgebäude mit bis zu 3000 qm Geschossfläche, Garagen mit bis
zu 1000 qm)
In folgenden Fällen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht möglich:
Messe- und Ausstellungsbauten
Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
Sportstätten mit mehr als 1600 qm Grundfläche oder mit mehr als 200 Zuschauerplätzen
Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
Sanatorien und Krankenhäuser
Kinder und Pflegeheime
KIndergärten mit mehr als 2 Gruppen
Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen
Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
Beherberungsbetriebe mit mehr als 30 Betten
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
Justizvollzugsanstalten
Camping- und Wochenendplätze
Regale mit mehr als 9m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
Zelte, soweit es keine fliegenden Bauten sind